Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, daß ein Arbeitgeber in Deutschland einem Betriebsrat nach § 40 Abs 2 BetrVG zur Erfüllung seiner betriebsrätlichen Pflichten einen Internetzugang zur Verfügung stellen muss. Dies allerdings unter der Bedingung, daß dieser Zugang nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 9.7.2008, 17 TaBV 607/08