Nach heute erfolgten Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs wird sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob einem möglichen Missbrauch von Markennamen bei der Internet-Werbung ein Riegel vorgeschoben werden muss.
Im Grundsatzverfahren geht es dabei um die Frage, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als auch als Keyword einsetzen darf. Diese Keywords in der Textwerbung, beispielsweise in Google AdWords sind mit Werbeanzeigen verlinkt, so dass die Werbung gemeinsam mit der Trefferliste erscheint, sobald das Keyword gesucht wird. Strittig dabei ist auch die Frage, ob diese Form der Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt.
Auch der OGH hat in einem ähnlichen Fall den EuGH angerufen. 2007 hat der OGH den Kauf markenrechtlich geschützter fremder Begriffe als Keywords in der Suchmaschinen-Textwerbung grundsätzlich untersagt.
Das OGH-Urteil bezog sich aber darauf, dass gekaufte Keyword-Einblendungen, die vor der Website des Markeninhabers angezeigt werden (z.B. Werbelinks oberhalb der Trefferliste), nicht zulässig wären.
Offen blieb aber die Frage, wie die Einblendung von Werbung rechts neben der Trefferliste juristisch zu bewerten ist. Fraglich ist beispielsweise, ob auch dort das Verbot der Nutzung geschützter fremder Begriffe gilt oder ob eine Platzierung dort gestattet ist, da die Anzeige der Website des Markeninhabers damit nicht vorgereiht wird.
Quelle: http://futurezone.orf.at/stories/1501886/
Der OGH hatte in diesem Fall im September 2008 beim EuGH um eine Vorabentscheidung angefragt.