Im Rahmen einer Diskussion über “Die digitale Revolution – Chance oder Bedrohung für die Kreativwirtschaft?” in Berlin forderte Christoph Keese vom Axel Springer Verlag, daß das bestehende Urheberrechtsgesetz (konkret § 44a)) verschärft werden muß.
Problematisch wäre aus Sicht Keeses, daß “vorübergehende Vervielfältigungshandlungen” bei der Datenübertragung im Netz erlaubt sind und somit auch kurze Zwischenspeicherungen geschützter Werke bei Zugangsprovidern oder im Browsercache möglich und zulässig wären. Hier sei anzusetzen, da dies gerade für journalistische Angebote im Internet ein Problem darstelle. Gerade Proxy-Server sind als “Vervielfältigungsmaschinen” ein Problem für Verlage. Keese beklagte, dass mit der auch in der EU-Copyright-Richtlinie festgeschriebenen Ausnahme für Provider das Urheberrecht somit “komplett vom Tisch runtergeschoben” worden wäre und ein Vorgehen gegen Proxy-Betreiber so nicht möglich wäre.
Nach heute erfolgten Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs wird sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob einem möglichen Missbrauch von Markennamen bei der Internet-Werbung ein Riegel vorgeschoben werden muss.
Im Grundsatzverfahren geht es dabei um die Frage, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als auch als Keyword einsetzen darf. Diese Keywords in der Textwerbung, beispielsweise in Google AdWords sind mit Werbeanzeigen verlinkt, so dass die Werbung gemeinsam mit der Trefferliste erscheint, sobald das Keyword gesucht wird. Strittig dabei ist auch die Frage, ob diese Form der Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt.
Auch der OGH hat in einem ähnlichen Fall den EuGH angerufen. 2007 hat der OGH den Kauf markenrechtlich geschützter fremder Begriffe als Keywords in der Suchmaschinen-Textwerbung grundsätzlich untersagt.
Das OGH-Urteil bezog sich aber darauf, dass gekaufte Keyword-Einblendungen, die vor der Website des Markeninhabers angezeigt werden (z.B. Werbelinks oberhalb der Trefferliste), nicht zulässig wären.
Offen blieb aber die Frage, wie die Einblendung von Werbung rechts neben der Trefferliste juristisch zu bewerten ist. Fraglich ist beispielsweise, ob auch dort das Verbot der Nutzung geschützter fremder Begriffe gilt oder ob eine Platzierung dort gestattet ist, da die Anzeige der Website des Markeninhabers damit nicht vorgereiht wird.
Die tschechische EU-Ratspräsidentschaft hat sich für die Zeit der Präsidentschaft auf den Gebieten der IKT und Bürgerrechte einige Ziele gesetzt. Der Schutz des “geistigen Eigentums” und die Neuordnung des EU-Telekommunikationsmarkts ist dabei eines der primären Anliegen. Maßnahmen zum Kinderschutz und die Förderung von geeigneten Netzfilter sollen ebenfalls umgesetzt werden.