Der deutsche Bundestag hat gestern das lange umstrittene Gesetz verabschiedet, das dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) neue umfangreiche Überwachungsbefugnisse einräumt. So sieht das Gesetz, das die Terrorbekämpfung vereinfachen soll, unter anderem vor, daß auch Ärzte, Journalisten und Anwälte abgehört werden können, weiters sind Computerdurchsuchung übers Internet, die akustische und optische Wohnraumüberwachung und die Telekommunikationsüberwachung möglich.
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EUGH: Internetfirmen müssen Telefonnummer nicht angeben
Nach einem aktuellen Urteil des EuGH (C-298/07) müssen Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, nicht zwingend eine eigene Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angegeben.
Nach Ansicht des EuGHs reicht es dagegen aus, wenn Kunden über eine E-Mail-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Website zugreifen können. Telefonnummern müssen nur dann genannt werden, wenn der Kunde um diese (z.B. per Post) ausdrücklich zwecks Kontaktaufnahme ersucht.
In welchem Verhältnis diese Entscheidung zu den Impressumsanforderungen des österreichischen ECGs steht, wird wohl noch zu klären sein.
Quelle: www.curia.eu
Neues Urteil des EuGH zum Datenbankschutz
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit einem Urteil Rs C‑304/07 erstmals mit der Tragweite der umstrittenen EU-Richtlinie zum rechtlichen Schutz von Datenbanken auseinandergesetzt. In diesem Urteil, das sich mit einer im Internet veröffentlichten Liste der 1000 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900 beschäftigte, erkannte er das eigenständige Schutzrecht an und legte diese dabei sehr weitreichend aus. Demnach kann das Kriterium der verbotenen Übernahme von Elementen aus einer Datenbank schon dann erfüllt sein, wenn hierfür nicht einmal ein technischer Kopiervorgang erfolgte. Schon die Bildschirmabfrage und eine damit verknüpfte Entnahme einzelner Teile aus einer Datenbank kann nach Ansicht des EuGH vom Hersteller einer derartigen Informationssammlung letztlich untersagt werden.
Entscheidend sei hierbei, ob es sich bei dem Teil um einen “wesentlicher Teil” des Inhalts der geschützten Datenbank handelt und dieser übertragen werde.